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Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist eine zentrale Rechtsgrundlage für den Natur- und Artenschutz in der
Europäischen Union. Sie bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) die Grundlage für den Aufbau des
europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.
In den Anhängen II, IV und V der FFH-RL werden zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse für die EU aufgelistet.
Es handelt sich dabei um im Gebiet der Mitgliedsstaaten bedrohte, potenziell bedrohte oder seltene sowie endemische Arten.
Regelungen für Arten der FFH-Anhänge II und V
Die 19 FFH-relevanten Fisch-, Neunaugen- und Flusskrebsarten in Baden-Württemberg sind entweder im Anhang II oder V oder beiden
Anhängen der Richtlinie aufgeführt.
Für Anhang II-Arten müssen Schutzgebiete im Natura 2000-Netz ausgewiesen werden, um sie in einem günstigen
Erhaltungszustand zu erhalten bzw. zu überführen. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiete) sind so zu betreuen, dass die ökologischen
Anforderungen dieser Arten erfüllt werden und ihre Bestände erhalten und entwickelt werden können.
Zu diesem Zweck werden für alle FFH-Gebiete in Baden-Württemberg Managementpläne (MaP) erstellt. In diesen Prozess ist auch
die Fischereiforschungsstelle beratend eingebunden. Der aktuelle Umsetzungsstand kann auf der Webseite der LUBW eingesehen
werden.
Anhang V enthält FFH-Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein
können. Die Nutzung ist dabei gesondert zu regeln, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands notwendig
ist. Dies wird im Falle der FFH-Fischarten des Anhangs V, wie bspw. der Äsche, durch die im Fischereirecht getroffenen Regelungen
hinsichtlich Mindestmaßen und Schonzeiten sichergestellt (LFischVO).
Dasselbe gilt für die Flusskrebs- und Neunaugenarten des Anhangs V (bspw. den Edelkrebs).
Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die FFH-relevanten Fisch,- Neunaugen-, Flusskrebs- und Großmuschelarten in
Baden-Württemberg sowie deren Erhaltungszustand:
Art |
Wissenschaftlicher Name |
Anhang FFH-RL |
Erhaltungszustand 20191 |
Fische |
|||
Äsche |
Thymallus thymallus |
V |
- |
Atlantischer Lachs |
Salmo salar | II, V |
-- |
Barbe |
Barbus barbus |
V |
+ |
Bitterling |
Rhodeus amarus |
II |
+ |
Bodenseefelchen |
Coregonus lavaretus-FK |
V |
+ |
Groppe |
Cottus gobio s.l. |
II |
+ |
Huchen |
Hucho hucho |
II, V |
-- |
Maifisch |
Alosa alosa |
II, V |
-- |
Rapfen2 |
Aspius aspius |
II, V |
- |
Schlammpeitzger |
Misgurnus fossilis |
II | - |
Steinbeißer |
Cobitis taenia |
II |
+ |
Streber |
Zingel streber |
II |
-- |
Strömer |
Telestes souffia |
II |
- |
Neunaugen |
|||
Bachneunauge |
Lampetra planeri |
II |
+ |
Flussneunauge |
Lampetra fluviatilis |
II, V |
- |
Meerneunauge |
Petromyzon marinus |
II |
- |
Flusskrebse |
|||
Dohlenkrebs |
Austropotamobius pallipes |
II, V |
-- |
Edelkrebs |
Astacus astacus |
V |
- |
Steinkrebs |
Austropotamobius torrentium |
II*, V |
-- |
Großmuscheln |
|||
Bachmuschel |
Unio crassus |
II, IV |
- |
1Gesamtbewertung auf Landesebene im Rahmen des turnusmäßigen FFH-Berichts 2019:
-- = ungünstig schlecht, - =
ungünstig- unzureichend und + = günstig.
2Der Rapfen unterliegt in BW ausschließlich im Donausystem dem Schutz der FFH-RL.
Erhaltungszustand und FFH-Monitoring
Das vorrangige Ziel der FFH-RL ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines „günstigen Erhaltungszustands“ der
betreffenden Arten und Lebensräume auf überregionaler Ebene. Für die Ermittlung des Erhaltungszustands von FFH-Arten
müssen vier Parameter fortlaufend überwacht und bewertet werden:
- Verbreitungsgebiet
- Bestandsgröße (Population)
- Lebensraum (Habitat)
- Zukunftsaussichten (inkl. Beeinträchtigungen, Gefährdungen und langfristiger Überlebensfähigkeit)
Qualitative Aussagen hierzu werden aus einem landesweiten FFH-Monitoring abgeleitet. Je nach FFH-Art müssen dabei entweder alle
bekannten Vorkommen oder eine definierte, repräsentative Stichprobe überwacht werden. Das FFH-Monitoring der relevanten Fisch-,
Neunaugen- und Flusskrebsarten wird von der FFS in Kooperation mit der LUBW durchgeführt.