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Kormoranverordnung
Die Verordnung vom 20. Juli 2010 ermöglicht zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden für die Zeit vom 16. August bis 15. März außerhalb von Schutzgebieten (VSG, NSG) und einigen weiteren Gebieten, Kormorane durch Abschuss zu töten. Die Anzahl erlegter Tiere ist über die jagdliche Streckenliste zu erfassen und die Daten sind der Fischereiforschungsstelle für die Berichterstellung zur Verfügung zu stellen.
Aktueller Kormoranbericht (2021)
In verschiedenen Fließgewässern werden an ausgewählten Probestrecken die Auswirkungen der Prädation durch Kormorane auf Fischbestände untersucht. Die Ergebnisse werden ca. alle vier Jahre in den Berichten ausführlich dargestellt (zuletzt im Kormoranbericht 2021).